Gerichtsurteile

Entscheidung des Französischen Staatsrates vom 9. März 2024:

(In seiner Doppelfunktion als juristischer Berater der Regierung und oberstes Verwaltungsgericht garantiert der Staatsrat die Rechtmäßigkeit des französischen Verwaltungssystems. Er ist somit einer der wesentlichen Pfeiler des französischen Rechtsstaates.)

CP- Conseil-Etat-annulation-normesEN-DEF

https://environnementdurable.fr/environnementdurablefr/index.php/component/acym/archive/190-press-release-french-council-of-state-annuls-wind-turbine-permits-major-impact-on-energy-future?userid=293854-WXzPyDLoao7Q5e&tmpl=component

Französischer Staatsrat erklärt Genehmigungen für Windturbinen für ungültig, große Auswirkungen auf die Energiezukunft!

 Paris, 9. März 2024 – In einer wegweisenden Entscheidung hat der französische Staatsrat entschieden, dass die Genehmigungen für Onshore-Windkraftanlagen und die Regeln für die Erneuerung von Windparks rechtswidrig sind. Die Entscheidung erging nach einer Klage der Fédération Environnement Durable und 15 weiterer Verbände. 

 Umfang der Aufhebung: 
Der Staatsrat hat alle Bestimmungen der drei aufeinander folgenden Fassungen des Protokolls zur Lärmmessung, das die Gesundheit der Anwohner schützen sollte, für nichtig erklärt. Die Entscheidung betrifft nicht nur laufende Genehmigungen und Projekte, sondern könnte auch bestehende Windparks in Frage stellen.

Folgen:
– Projekte, die geprüft oder genehmigt, aber noch nicht gebaut wurden: Diese Projekte müssen zwingend einer vollständigen Umweltprüfung unterzogen werden.
– Bestehende Windparks: Alle Windparks, die auf der Grundlage der inzwischen rechtswidrigen Ministerialerlasse errichtet wurden, sollten in ihrem jetzigen Zustand nicht mehr genehmigt werden.

 Gründe für die Aufhebung:
– Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung: Der Staatsrat stellte fest, dass die Ministerialerlasse zur Lärmmessung keiner Umweltprüfung unterzogen wurden, was einen Verstoß gegen das Gesetz darstellt.
– Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung: Der Staatsrat hob auch hervor, dass die Beschlüsse zur Genehmigung des Lärmprotokolls nicht der Beteiligung der Öffentlichkeit unterlagen, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Beteiligung und Transparenz darstellt

 Reaktionen:
– Umweltverbände: 
Die Umweltverbände begrüßen die Entscheidung des Staatsrats und bezeichnen sie als großen Sieg für den Umweltschutz, die Gesundheit der Anwohner und die Einhaltung der Gesetze. Sie verweisen auf die systematische Missachtung dieser Gesetze durch die Behörden, deren einziges Ziel es war, die Errichtung von Windkraftanlagen durchzusetzen, die von der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, zunehmend abgelehnt werden. 

– Der Staat: Der Staat wurde zur Zahlung von Entschädigungen an die klagenden Verbände verurteilt.


Urteil des EuGH vom 21. September 2023  20/01384 – gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Verstößen gegen europäische FFH-Regeln:

URTEIL DES EU-GERICHTSHOFS vom 21.9.2023_Verstöße der Bundesrepublik Deutschland gegen FFH-Regeln

https://infopoint-europa.de/de/articles/eugh-stellt-verstoss-deutschlands-gegen-die-fauna-flora-habitat-ffh-richtlinie-fest

Auszug aus dem Urteil:

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland

–        dadurch gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat, dass sie 88 der 4 606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen, der kontinentalen und der atlantischen biogeografischen Region, die in der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2004, L 14, S. 21), der Entscheidung 2004/798/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 382, S. 1) und der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1) in den durch die Entscheidung 2008/218/EG der Kommission vom 25. Januar 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region (ABl. 2008, L 77, S. 106), die Entscheidung 2008/25/EG der Kommission vom 13. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. 2008, L 12, S. 383) und die Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2008, L 12, S. 1) aktualisierten Fassungen aufgeführt sind (im Folgenden: in Rede stehende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat,

–        dadurch gegen Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass sie für 88 der 4 606 in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keinerlei Erhaltungsziele festgelegt hat und im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungszielen allgemein und strukturell eine Praxis verfolgt, die nicht den rechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift genügt, und

–        dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass sie für 737 der 4 606 in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keinerlei Erhaltungsmaßnahmen festgelegt hat und im Übrigen bei der Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen allgemein und strukturell eine Praxis verfolgt, die nicht den rechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift genügt…


Urteil des Cour d’appel de Toulouse vom 8. Juli 2021  20/01384   

Französisches Appellationsgericht stellt Veränderungen des Gesundheitszustandes durch tieffrequenten Schall und Infraschall – ausgehend von Windenergieanlagen – fest!
Hier die amtlich beglaubigte Übersetzung in deutsch:
279961_troubles anormaux voisinage cour appel toulouse 8 _de
Kommentar der Rechtsanwaltskanzlei Caemmerer & Lenz zum Urteil:

211107-CL-Artikel-WEA-TieffrInfraSchall


Urteil des OVG Koblenz vom 16.6.2021: Windkraftplan Zweibrücken ist ungültig

https://www.saarbruecker-zeitung.de/pm/zweibruecken/windraeder-urteil-des-ovg-koblenz-beschaeftigt-politiker-in-zweibruecken-land_aid-59692157
https://www.saarbruecker-zeitung.de/pm/zweibruecken-land/gericht-kippt-verbot-fuer-windraeder-in-kaeshofen-und-grossbundenbach_aid-59610969
Das Oberverwaltungsgericht hat die Flächennutzungsplanänderung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land für ungültig erklärt. Geklagt hat eine Windkraft-Firma. Es geht um Käshofen und Großbundenbach, aber auch um Contwig und Dellfeld. Wie es weitergeht, ist derzeit offen:
OVG Zweibrücken

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Beschluss vom 24. März 2021
1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
Auszug:
„Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein.“

Europäischer Gerichtshof Urteil der zweiten Kammer vom 4. März 2021:  

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowei der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 12 Abs. 1 – Richtlinie 2009/147/EG-
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 5 – Forstwirtschaft – Verbote, die die Erhaltung der geschützten Arten gewährleisten sollen – Geplanter Kahlschlag – Gebiet, in dem geschützte Arten vorkommen“
ECJ-ruling_Mar2021_Swedish-forest-case

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz | Pressemitteilung Nr. 14/2021, Beschluss vom 8. April 2021, Aktenzeichen: 1 B 10081/21.OVG

https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/windkraftanlagen-in-klosternaehe-duerfen-gebaut-werden/

Vier Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe des Klosters Maria Engelport im Rhein-Hunsrück-Kreis dürfen trotz Denkmalschutz errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Auszug:

Die Antragsteller sind Eigentümer und Betreiber des im Flaumbachtal zwischen Treis-Karden und Mörsdorf gelegenen denkmalgeschützten Klosters. Nachdem die zustän­dige Kreisverwaltung die Errichtung und den Betrieb der WEA in einer Entfernung zwischen 1.200 und 2.300 m vom Kloster genehmigt hatte, legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim Oberverwaltungsgericht, die immissionsschutz­rechtliche Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Sie befürchten eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Klosters sowie unzumutbare Störungen des Klosterbetriebs durch Schallimmissionen und Schattenwurf und eine optisch erdrückende Wirkung der rund 240 m hohen Anlagen. Zudem sei mit einem Attraktivi­tätsverlust des klösterlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrund­lage des Klosters zu rechnen.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab


Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen vorerst nicht errichtet werden.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem Antrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprochen, die die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.450 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in einem an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen gelegenen Waldgebiet zwischen Langenthal und Würgassen/Herstelle zum Gegenstand hat.

Gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17. August 2017 hat der Antragsteller zunächst Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben, die mit Urteil vom 17. Februar 2020 abgewiesen worden ist.

Dem hiergegen gerichteten Antrag der Naturschutzvereinigung auf Zulassung der Berufung hat der 9. Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 (Az.: 9 A 1365/20.Z) entsprochen; über die im Berufungsverfahren anhängige Klage (Az.: 9 A 2559/20) ist noch nicht entschieden worden.

Auf den Eilantrag der Naturschutzvereinigung vom 8. September 2020 hat der 9. Senat zudem die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederhergestellt.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Regierungspräsidium Kassel erteilte Genehmigung für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach derzeitigem Stand aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werde. Sie verstoße wahrscheinlich gegen europarechtlich begründete Vorgaben zum Habitatschutz im Hinblick auf das nördlich der Anlagenstandorte gelegene FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304). Ein Teil dieses Gebiets sei zugleich als Naturschutzgebiet „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (HX-007) unter Schutz gestellt, sodass auch dessen Schutzzwecke bei der gebotenen Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen seien.

Unter anderem gehöre der Rotmilan zu den Schutzzwecken dieses im Landkreis Höxter gelegenen Naturschutzgebietes. Zu dieser Art sei dort in einer Entfernung von zirka 1.300 m vom geplanten Anlagenstandort ein Horst festgestellt worden. Es bedürfe daher weitergehender gutachterlicher Untersuchungen zur gebietsbezogenen Verträglichkeit des Vorhabens.


Urteil VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.7.2020, AZ4 K 2962/16.WI, Pressemitteilung des VG Wiesbaden

Hier das Urteil im Volltext:

Urteil_VG_Wiesbaden_ESWE_Taunuswind_GmbH___Zehn_WEA_auf_dem_Taunuskamm_(WP_Hohe_Wurzel)(4)

Windpark Hohe Wurzel auf dem Taunuskamm darf gebaut werden

Das VG Wiesbaden hat im Verfahren über die Klage der ESWE Taunuswind GmbH auf Erteilung einer Genehmigung für den Bau von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm entschieden, dass der Windpark gebaut werden darf.

Der geplante Standort des Windparks liegt für neun der Anlagen in zwei Trinkwasserschutzgebieten. Vorherrschendes Felsgestein ist dort Taunusquarzit. Nach Einschätzung des beklagten Landes Hessen bestände die Gefahr, dass bei der Errichtung des Windparks Schadstoffe aufgrund der Felsstruktur in das Grundwasser gelangen könnten.

Das VG Wiesbaden hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das von der Klägerin vorgelegte Sicherheitskonzept ausreichend, um dieses Risiko zu minimieren. Ein Null-Risiko könne hingegen nicht gefordert werden. Das Verwaltungsgericht hatte im Rahmen des Verfahrens auch über die Wirksamkeit des Teilplanes Erneuerbare Energien für Südhessen (TPEE), der erst im März 2020 in Kraft getreten ist, zu entscheiden. Vier der geplanten Anlagen liegen nach diesem Plan im Ausschlussgebiet für Windkraft. Die restlichen Anlagen befinden sich in einem Gebiet, über dessen Verwendung der Regionalplaner erst noch entscheiden will. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Plan Abwägungsfehler enthalte und deswegen rechtswidrig sei.

Auf dem Funkturm auf der Hohen Wurzel seien in den vergangenen Jahren immer wieder Wanderfalken beobachtet worden. Diese geschützte Vogelart sei durch die Errichtung von Windenergieanlagen in ihrem Lebensraum besonders gefährdet. Das Naturschutzrecht sehe ein Tötungsverbot für diese besonders geschützte Art vor, lasse jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen hiervon zu. Das Verwaltungsgericht erkannte zwar die Gefahr für den Wanderfalken, aber die Windenergieanlagen würden zur Versorgungssicherheit beitragen, weshalb eine Ausnahme vom Tötungsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorliege.

In der näheren und weiteren Umgebung des geplanten Windparks befänden sich auch verschiedene unter Schutz stehende Denkmäler, wie beispielsweise der Kaiser-Wilhelm-Turm auf dem Schläferskopf oder das Kloster St. Ferrutius in Taunusstein-Bleidenstadt. Diese Denkmäler würden zwar durch den Windpark belastet, aber nicht in einem Maße, dass der Denkmalschutz der Errichtung des Windparks entgegen stünde.

Das VG Wiesbaden hat aufgrund der Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 10/2020 v. 24.07.2020


Urteil VGH Kassel, Beschluss vom 17.02.2020, Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; „verspätete“ Umweltverträglichkeitsvorprüfung; Schutzkriterien; Natura 2000-Gebiet; FFH-Gebiet; Rotmilan; Denkmalschutz:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000725

Kurzbeschreibung:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13, Rn. 30, juris; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15, Rn. 52 ff., juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 – 2 M 154/12, Rn. 44, juris).

Die Kammer ist jedoch mit der überwiegenden Rechtsprechung der Ansicht, dass es dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, zwischen Rotmilanhorst und Windenergieanlage einen Mindestabstand von 1.500 m zu fordern (vgl. OVG Greifswald …; OVG Bautzen …; VGH München …; VG Kassel …; VG Darmstadt, Beschluss vom 29. März 2018 – 6 L 3548/17.DA , Rn. 150 , juris; VG Düsseldorf …; VG Berlin …).


Urteil OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.02.2020, (Az. 5 LB 6/19): Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass das gegenwärtig noch geltende Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung weiterhin verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung lehnte er deshalb ab.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_OVG/2020_02_27_Moratorium_Windkraft.html

Auszug: Das zwischenzeitlich vom Gesetzgeber mehrfach verlängerte Moratorium hat nach Auffassung des 5. Senats weiterhin Bestand. So bestünden keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelung greife zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Betreiberin aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Baufreiheit des Eigentümers) ein. Ähnlich hatte dies schon der früher für das Immissionsschutzrecht zuständige 1. Senat in seinem Urteil von März 2017 gesehen (Az. 1 LB 2/15).


Urteil VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 17.12.2019, (Az 10 S 823/19): Baustopp für Windparks Länge und Blumberg sowie vorläufiges Rodungsverbot für Windpark Blumberg bestätigt!

Urteil als Volltext:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=30077

Kurzbeschreibung:  Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen den vom Verwaltungsgericht Freiburg angeordneten Stopp des Baus der auf dem bewaldeten Höhenzug Länge der Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen geplanten insgesamt elf Windkraftanlagen der Windparks Länge und Blumberg sowie das vorläufige Verbot der Rodung von Wald für den Windpark Blumberg bestätigt.


Urteil Oberverwaltungsgericht RLP Koblenz, 31. Oktober 2019: (Az.:1 A 11643/17): Windenergieanlage darf während des Kranichzugs ohne Abschaltauflage betrieben werden.

https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/windenergieanlage-darf-ohne-abschaltauflage-waehrend-des-kranichzugs-betrieben-werden/

Tenor:

„Der Betrieb einer Windenergieanlage erhöht das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise, sodass sie keiner Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs bedarf.“


Urteil Oberverwaltungsgericht RLP Koblenz, 17. Oktober 2019, Aktenzeichen: 1 A 11941/17.OVG :

https://www.rlp.de/index.php?id=345&tx_news_pi1[news]=83399&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=1a43807d70e95a76c0ba71e2eda3a19f

Tenor:

„Die Klage eines Gewerbebetriebs gegen eine Änderungsgenehmigung des Rhein-Hunsrück-Kreises, durch die der Nachtbetrieb für fünf Windenergieanlagen in der Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin zugelassen wurde, ist bereits mangels Klagebefug­nis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.“


Urteil hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat , 14.05.2019, 9 B 2016/2018:

Hessischer_Verwaltungsgerichtshof_9_B_2016-18_MWRE190002514

Tenor:

„Belange des Natur- und Artenschutzes sind bereits dann verletzt, wenn für den im Vorhabengebiet auftretenden Rotmilan durch die zu errichtenden Windkraftanlagen auch unter Berücksichtigung bestimmter Ablenkungsmaßnahmen ein erhöhtes Kollissions- und Tötungsrisiko besteht.“


Urteil OLG Schleswig-Holstein vom 13.06.2019 Aktenzeichen 7 U 140/18 2 O 336/12:

Urteil OLG SH vom 13.06.2019 Az 7 U140 18 2 O 336 12

Bahnbrechendes Urteil des OLG SH, wichtig für alle Betroffenen und Klageführer!

Hierauf nimmt die folgende Eingabe an die Staatsanwaltschaft – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein Bezug:

Akte Urteil OLG SH

Begründung: Zeitlich unbegrenzt fortdauernde Gesundheitsschädigung des Menschen durch Infraschall und Lärm von  Windenergieanlagen (Menschenquälerei); Schutzpflicht des Staates; Verletzung von Grundrechten u. Erfüllung von Straftatbeständen; Verfassungswidrigkeit


Urteil Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat vom 30.04.19 Aktenzeichen 9 A 936/17.Z:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Hessen&Datum=30.04.2019&Aktenzeichen=9%20A%20936%2F17

Zitiert wird dazu das Stillfüssel-Urteil vom 29.3.2018: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/?docId=LARE190030662&docFormat=xsl&oi=XTdYTkAFBd&docPart=K&sourceP=%7B%22source%22:%22Link%22%7D


Urteil VG Freiburg vom 15. Februar 2019, 10 K 536_19

VG Freiburg Beschluß 15.02.19, 10 K 536_19

Die Pressemeldung dazu:

Stuttgart- Windradbauer im Südwesten stochern im Nebel


Pressemitteilung Nr. 15/2019, Verwaltungsgericht Koblenz

Urteil vom 18. April 2019, 4 K 411/18.KO

Windenergieanlagen im Bereich Kuhheck dürfen nicht gebaut werden

Die Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied erteilte der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft unter dem 29. April 2013 die – am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m). Das hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren des BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte Erfolg; die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz stellte mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (4 L 913/13.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014 (1 B 11185/13.OVG) zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Landkreis Neuwied wies den Widerspruch des BUND mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurück.

Mit der Klage verfolgt der BUND sein Anfechtungsbegehren gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. April 2013 mit naturschutz- und landesplanungsrechtlichen Einwendungen weiter. Der beklagte Landkreis und die beigeladene Projektentwicklungsgesellschaft halten die Genehmigung für rechtmäßig. Der von der Beigeladenen während des Klageverfahrens gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 29. Oktober 2013 (4 L 913/13.KO) wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2018 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Die Beschwerde hiergegen wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (1 B 11204/18.OVG) zurück (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2018 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz).

Die Klage hatte Erfolg. Die erteilte Genehmigung sei auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und aufzuheben, so das Koblenzer Gericht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben dürfen. Insoweit sei jedenfalls in Bezug auf den Schwarzstorch ohne vorherige Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 3.000-Meter-Bereich zu einer WEA ausweislich der Mitteilung der Oberen Naturschutzbehörde ein Schwarzstorchhorst befinde. Die Existenz des Schwarzstorchhorstes werde durch ein Schreiben des Forstamts Hachenburg bestätigt. Damit hätte vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Verschiebung auf die Zeit nach dem Bau der Anlage sei rechtswidrig. Es genüge nicht, dass die Beigeladene nunmehr die Durchführung einer solchen Funktionsraumanalyse beabsichtige. Weiterhin stehe im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung das Landesentwicklungsprogramm IV in Gestalt der 3. Teilfortschreibung dem Bau der WEA entgegen. Danach sei bei der Errichtung von Windenergieanlagen „ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten.“ Nach Aktenlage bestehe aber zumindest in Bezug auf eine der genehmigten WEA ein Abstand von deutlich weniger als 1.000 Metern. Der BUND dürfe sich nach seiner Satzung auf diese (wohn)nachbarschützende Vorschrift berufen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/rs20181023_1bvr252313.html

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, der regelt, daß jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offenstehe, zwinge die Fachgerichte nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn nach gründlicher Aufklärung die gerichtliche Kontrolle an die Grenzen des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stoße. Die Fachgerichte dürften dann ihre Entscheidungen auf die plausible Einschätzung der Behörde stützen (inh. Leitsatz 1) (!)


Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6.11.2018, Az.: 9 B 765/18:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8164821

Hier als PDF-Datei: 18_11_6 Beschluss VGH Hessen zu Stillfüssel

Rechtsgrundlagen: VwGO § 80 Abs. 5, EEG § 1

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,– € festgesetzt.


Bundesverfassungsgericht: Fachwissenschaftliche Erkenntnislücken begrenzen gerichtliche Kontrolle

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/10/rs20181023_1bvr252313.pdf?__blob=publicationFile&v=1

BVerfG zu Windkraft und Rotmilan 23_10_18

  • zu BVerfG , Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13; 1 BvR 595/14

Zwei Windradbetreiber, denen Genehmigungen für Windenergieanlagen versagt wurden, sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen einen beschränkten Kontrollmaßstab der Instanzgerichte gescheitert. Laut Bundesverfassungsgericht wird die gerichtliche Kontrolle durch fachwissenschaftliche Erkenntnislücken – hier: Risiko für Rotmilane durch Windräder – begrenzt, so dass das Verwaltungsgericht dann der plausiblen Einschätzung der Behörde folgen dürfe, ohne dass es dafür eigens einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Bei einem längerfristigem „Erkenntnisvakuum“ müsse der Gesetzgeber allerdings für eine untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen (Beschluss vom 23.10.2018, Az.: 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14).


Genehmigung für Windenergieanlagen wegen Kollisionsrisiken für Rotmilane versagt

Windenergieanlagen nahe dem UNESCO-Welterbe „Oberes Mittelrheintal“ dürfen nicht gebaut werden, 15.08.2018 | Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung Nr. 22/2018, Urteil vom 24. Juli 2018:

http://www.rlp.de/index.php?id=345&tx_news_pi1[news]=74904&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=d110e49f0466082e216c1c6df1034ae3


Urteil  des VGH Kassel, Urt. v. 26.06.2018, Az.: 7 K 331/15.KS zu Windenergieanlage; Drittanfechtung, Schallimmissionsberechnung, Alternatives Verfahren, Interimsverfahren:

VGO Kassel 26.6.18

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8097396


Urteil des EUGH zum Verbot der Verschlechterung von Oberflächengewässern/Grundwasser vom 1.7.15, Aktenzeichen C-461_13:

EuGH-Urteil vom 1.7.2015 – C-461_13


Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 74/15, Luxemburg, den 1. Juli 2015:

cp150074de

Besprechung des Urteils im C´M´S-Blog, aktuelle Rechtsthemen:

https://www.cmshs-bloggt.de/oeffentliches-wirtschaftsrecht/eugh-urteil-zu-den-umweltzielen-der-wasserrahmenrichtlinie/


Urteil VG Darmstadt zum Eilantrag IHO (VG Darmstadt, 29.03.2018 – 6 L 3548/17) im Volltext:

VG_Darmstadt_29.03.2018_-_6_L_3548_17.DA_-_Immissionsschutz…_28.04.2018_17-20-27

Eilantrag Umweltverband IHO gegen Windkraftanlagen am Stillfüssel abgelehnt (Pressemeldung VG Darmstadt):

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/weiteren-eilantrag-gegen-windpark-„stillfüssel“-abgelehnt


Eilantrag der Systelios Klinik gegen Windkraftanlagen am Stillfüssel abgelehnt (Pressemeldung VG Darmstadt):

18_02_02 Eilantrag-der-Systelios-Klinik-gegen-Windpark-„Stillfüssel“-abgelehnt


Umweltverband VLAB erstreitet juristischen Sieg gegen WKA:

PM_Erfolgreiche-Verbandsklage


PM NABU: Rechtswidrigkeit von 3 WKA bestätigt

041217_OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Rechtswidrigkeit der Genehmigung von 3 WEA in Birkenfeld wegen falschem Artenschutzgutachten


Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage:

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 705_17


VG Düsseldorf: Interimsverfahren bestätigt

17_9_25_VG Düsseldorf_28 L 3809_17


Aussetzung des Sofortvollzugs wg. Schwarzstorch bestätigt:

17_4_12 OVG_NRW


Bundesverwaltungsgericht zu Konflikt WKA mit Flugsicherung:

16_4_7_BVG DFS Urteil U4C1.15.0


Bayerischer VGH, Ablehnung Aussetzung Sofortvollzug:

Bayer. VGH_Beschluss vom 23.04.2015 22 CS 15.484


PM: BRD-System der Umweltklagen europarechtswidrig

EuGH zu Umweltverfahren


OVG RLP: Bebauungsplan „Windkraft Fürfeld“ unwirksam

OVG-RLP_Urteil_febr2015

OVG-RLP_Urteil_febr2015_presse


Pressemeldung zu BGH-Urteil zur EEG-Umlage

BGH AZ VIII ZR 169_Ökostrom Umlage_Presse


Hess. VGH zu Abstand Rotmilan

Hess. VGH 17.12.2013 zu Rotmilan AZ 9 A 1540 12.Z


Bayr. VGH 18.7.2013 zu Denkmalschutz vs. §35 BauGB

Bayr. VGH 18.7.2013 zu Denkmalschutz vs. §35 BauGB


VG Wiesbaden 8.5.2013  7 K 1454/12.Wi.

VG Wi 18.5.2013 Anfragen zu Windparkeinnahmen müssen beantwortet werden_Kommentar

VG Darmstadt 6. Kammer 2.2.2011 6 K 877/09.DA

Urteil GU 2 Feb

VG Darmstadt 6 L 1287/09 DA Nachbarschutz gg. WKA TA-Lärm

VG Darmstadt 20.10.09 Urteil zu Groß-Umstadt