Windkraftausbau und Grundgesetz Artikel 20a

Stellungnahme von RAW Rico Faller zu verfassungsrechtlichen Fragen des Windkraftausbaus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Anmerkung zum „Grundsatzpapier Windkraftnutzung in Deutschland“ (Juni 2020).

Auf S. 122 f. finden sich einige Ausführungen zur „Unwirksamkeit der Privilegierung der Windkraft in § 35 Absatz 1 BauGB“.

Dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nie wirksam geworden ist und die Genehmigungsbehörden diese Norm daher nicht beachten dürfen (so verstehe ich Ihre Ausführungen), ist verfassungsrechtlich wohl nicht vertretbar und hat deshalb keine Chance auf Realisierung. Denn die Genehmigungsbehörden sind an diese gesetzliche Regelung gebunden und dürfen Sie erst dann außer Betracht lassen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Art. 100 GG).

Meines Erachtens hätte eine etwas andere Argumentation wesentlich größere Chancen, das Ziel zu erreichen. In § 35 Abs. 1 BauGB sind verschiedene Privilegierungen geregelt. Dort geht es zunächst einmal lediglich darum, verschiedene Vorhaben zu bestimmen, die im Außenbereich grundsätzlich zulässig sein können. Neben zahlreichen anderen Vorhaben wie beispielsweise Betriebe, die der Landwirtschaft oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen, sind dort eben auch Windenergieanlagen genannt. Ich habe große Zweifel, ob sich die Verfassungswidrigkeit an dieser Stelle überzeugend festmachen lässt. Denn richtig verstanden geht es hier nicht darum, dass sich Windenergie überall und gegen alle anderen konfligierenden Belange durchsetzt, sodern der hier gemeinte Begriff der Privilegierung bedeutet lediglich, dass die dort aufgezählten Vorhaben im Außenbereich zulässig sein können (da das BauGB grundsätzlich bestrebt ist, den Außenbereich von Bauvorhaben freizulassen).

Besserer Anknüpfungspunkt für die  verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf Art. 20a GG erscheint mir nicht § 35 Abs. 1 zu sein, sondern die Interpretation und Anwendung von § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB. Dort ist nämlich geregelt, dass die Privilegierung alleine bei weitem nicht ausreicht, um zur Genehmigung zu führen, sondern dass auch hinzukommen muss, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was öffentliche Belange sein können, ist im Abs. 3 geregelt. Unter anderem sind dort die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert genannt.

Mithin ist im Gesetz durchaus genau das angelegt, was zurecht immer wieder angemahnt wird: Es ist nicht sinnvoll, WEA überall im Außenbereich zu errichten, sondern es muss objektiv geprüft werden, ob die Vorteile eines solchen Vorhabens die damit einhergehenden Nachteile überwiegen. Deshalb erscheint es mir verfassungsgerichtlich problematisch zu sein, die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig zu deklarieren. Denn die Regelung selbst dürfte durchaus verfassungsrechtlich haltbar sein. Eine andere Frage ist allerdings – und jetzt kommen wir zum Punkt –, wie diese Regelung angewendet wird, sprich: was die Praxis daraus macht. Hier liegt meines Erachtens das Problem.

Nicht die Regelung selbst ist verfassungsrechtlich problematisch, sondern deren Anwendung und Interpretation. An dieser Stelle müsste meines Erachtens die verfassungsrechtliche Interpretation ansetzen, mit dem Ziel, § 35 Abs. 3 BauGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass – untechnisch und verkürzt formuliert – sehr viel mehr erforderlich ist als der bloße gebetsmühlenartige Verweis auf die Privilegierung, um Windenergieanlagen zu genehmigen. Die Rechtsfigur der verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts ist verfassungsrechtlich auch kein Neuland, sondern ist der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Ich glaube, dass ein solcher Ansatz überzeugender und erfolgversprechender sein kann als bei § 35 Abs. 1 BauGB anzusetzen. Denn gegenüber einer solchen Argumentation dürfte sich die Rechtsprechung jedenfalls eher zugewandt zeigen als gegenüber der Argumentation, dass die Regelung verfassungswidrig ist.

Erwähnen möchte ich an dieser Stelle auch § 15 Abs. 5 BNatSchG. Im Hinblick auf diese Norm ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nachvollziehbare Abwägung und Bilanzierung von Vor- und Nachteilen einer geplanten Landschaftsbildbeeinträchtigung vorzunehmen ist. Auch hier lässt sich meines Erachtens verfassungsrechtlich ansetzen, indem – auch hier wieder nur sinngemäß und verkürzt formuliert – argumentiert wird, dass eine solche Abwägung dem Verfassungsrecht nur dann genügen kann, wenn die vor-und Nachteile eines WEA-Projekts an dem konkreten Standort objektiv  identifiziert, bewertet und abgewogen werden, anstelle einer bloßen und schlichten Verweisung auf die Bedeutung des Klimaschutzes. Oder anders formuliert: Im Rahmen einer Abwägung erhält ein Belang nicht dadurch gewicht, dass er mit dem Signalwort „Klimaschutz“ etikettiert wird, sondern allenfalls dadurch, dass konkret und belastbar dargelegt wird, inwiefern WEA an dem konkreten Standort zum Klimaschutz beitragen können. Auch hier lässt sich meines Erachtens durchaus argumentieren, dass Art. 20a GG erst recht verlangt, dass § 15 Abs. 5 BNatSchG so angewendet wird, dass nur einer nachvollziehbare und konkrete Abwägung den Anforderungen der Verfassung genügen kann.

Dass Art. 20a GG Mindestanforderungen an die Rationalität umweltrechtlicher Gesetzgebung beinhaltet, lässt sich meines Erachtens gut und überzeugend darlegen, zumal das Bundesverfassungsgericht selbst bereits einige Hinweise darauf gegeben hat; vgl. BVerfG, Urt. v. 1. 3. 1979, 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 334:

„[…] dass der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert hat. Er muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden.“

Insofern beinhaltet unsere Verfassung durchaus eine gewisse Bullshit-Resistenz (ich bitte die Formulierung zu entschuldigen; sie scheint mir hier aber passend).

Bitte verstehen Sie diese Ausführungen nicht als Kritik, sondern lediglich als konstruktive Anregung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Rico Faller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Verfassungsrechtliche Stellungnahme von RAW i.R. Norbert Große Hündfeld zu der Frage, ob der Gesetzgeber normieren darf, dass die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient:
  1. Vorbemerkung zur Begrenztheit der Normsetzungsbefugnis des Gesetzgebers im Umweltschutzrecht
  2. Zu fragen, ob die demokratisch gewählten Abgeordneten in ihrer Freiheit, Regelungen nach eigenem Gutdünken zu treffen, beschränkt sind, ist.in der Praxis des deutschen Verfassungsstaats ungewohnt. Die Grenzfrage wird selbst dann nicht problematisiert, wenn es um die Verschärfung beschlossener Regelungen geht, die mit verheerenden Schadwirkungen den Zustand von Natur und Landschaft bereits erheblich verschlechtert haben.
  3. Der Gesetzgeber der Energiewende schuldet aufgrund der Vorschrift in Artikel 20a GG dem Verfassungsgeber Gehorsam, weil die in der Staatszielbestimmung postulierte Pflicht zum Umweltschutz ausdrücklich auch „durch die Gesetzgebung“ gewährleistet werden muss! Wer gehorchen muss, ist nicht mehr frei, umweltrelevante Sachverhalte autonom so zu regeln, wie es ihm politisch gerade richtig erscheint. Er muss seine Gehorsamspflicht erfüllen. Regelungen, die dieser Pflicht widersprechen, sind problematisch: Der Widerspruch verbietet solche Regelungen, wenn sie nicht ausnahmsweise gerechtfertigt werden können.
  4. Der Rechtsanwender muss sich also bei Regelungen, die die Gehorsamsfrage aufwerfen, vergewissern, ob Gründe vorliegen, die eine Normierung ausnahmsweise rechtfertigen können.
  5. Wer über die Zulassung von Vorhaben des Anlagenbaus der Windindustrie entscheiden muss, weiß, dass mit baubedingten Schadwirkungen gerechnet werden muss. Ihm muss bewusst sein, dass die Gehorsamsfrage nicht ungeprüft bleiben darf.

II: Die bauplanungsrechtliche Zulassungspraxis für den Anlagenbau der Windindustrie

  1. Tatsache ist, dass die Ausgangsfrage, ob es trotz der zu erwartenden Schadwirkungen für WEA Vorhaben überhaupt erlaubt sein kann, Verschärfungsregelungen zu normieren, in deutschen Behörden nicht geprüft wird.
  2. Verneint man die Befugnis zur Normsetzung, steht fest, dass niemand ein öffentliches Interesse daran postulieren kann, dass unbefugt immer mehr WEA errichtet werden… Es darf nicht im öffentlichen Interesse verfassungswidrig gehandelt werden!
  3. Dass der Gesetzgeber der Energiewende am 30.07.1996 nicht befugt gewesen ist, zu bestimmen, dass WEA in unbegrenzter Zahl als privilegierte Außenbereichsvorhaben genehmigt werden müssen ergibt sich aus dem Inhalt der verfassungsrechtlichen Argumentation im anhängenden Manifest.

III. Fazit

Der Vorschlag der Bundesregierung, in Paragraf 1 Absatz 5 des als EEG 2001 gedachten Gesetzentwurfs zu regeln, dass der Anlagenbau „im öffentlichen Interesse“ liegt, ist unsinnig. In der ersten Lesung des Bundestages müssen die Abgeordneten aller Parteien als Gebot ihrer Normsetzungspflicht beschließen, dass der verfassungswidrige Anlagenbau beendet wird. Dazu verhält sich der Text im 2. Anhang dieser Stellungnahme.

Münster, den 25.10.2020

Norbert Große Hündfeld
Luettkenbecker Weg 100
48146 Münster
Tel 0251 64418
norbert@grosse-huendfeld.de
Blog: www.artikel-20a-gg.org


https://artikel-20a-gg.org/2020/10/12/berechtigt-uns-die-von-der-regierung-beabsichtigte-festschreibung-des-ausbaus-erneuerbarer-energien-als-offentliches-sicherheitsinteresse-zum-widerstand-gemas-artikel-20-absatz-4-gg/

Siehe auch:
Manifest von RAW i.R. Norbert Große Hündfeld, Dr. René Sterncke und Dr. Björn Peters zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaus nach GG Art. 20a:


JULI 2020 TOP AKTUEL:
Neuer Artikel von RAW i. R. Norbert Große Hündfeld:
https://artikel-20a-gg.org/2020/07/10/aus-weichem-grund-der-bundesprasident-das-kohleausstiegsgesetz-gem-artikel-82-gg-nicht-wird-ausfertigen-konnen/

Aus welchem Grund der Bundespräsident das Kohleausstiegsgesetz nicht gem. Artikel 82 GG wird ausfertigen können

Darlegung zur anstehenden Rechtskontrolle gemäß Artikel 82 GG

  1. Das Bundespräsidialamt ist zuletzt mit einem Schreiben, das jederzeit auf diesem BLOG angefordert werden kann, über den Inhalt der verfassungsrechtlichen Argumentation von Professor Dr. Dietrich. Muerswiek informiert worden. Es kennt die Anstrengen, mit denen unermüdlich versucht worden ist, eine öffentliche Debatte über die Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG im Lichte dieser Argumentation herbeizuführen. (vgl. Insoweit www.Gegenwind-Greven.de).Die Prüfer wissen also, dass sie rechtliche Argumente suchen müssen, die geeignet sind, überzeugend zu begründen, dass es dem Staat erlaubt ist, soviel Anlagen zu bauen, wie benötigt werden, um Strom nur noch aus „erneuerbaren Energien“ herstellen zu können.Bislang ist es noch niemandem in Deutschland gelungen, die Feststellung von Prof. Murswiek zu widerlegen, dass mit dem Bau von immer mehr Windenergieanlagen (WEA) gegen das Schutzgebot in Artikel 20 a GG verstossen wird!Das liegt nicht daran, dass die Verbotswirkung von Artikel 20a GG für Juristen nicht erkennbar ist. Es ist allgemein anerkannt, dass Artikel 20 a GG ein Verschlechterungsverbot beinhaltet und die immensen Schadwirkungen, die WEA schon bis heute in Natur und Landschaft und in der Tierwelt verursacht haben, sind unübersehbar!Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundespräsident seinen prüfungspflichtigen Mitarbeitern schon deshalb intensive Anstrengungen abverlangen wird, weil ihm bekannt ist, dass sich die Exekutive einer Debatte über die Verfassungsfrage stets entzogen hat. Ihm ist bekannt, dass alle Anfragen an die Politik unbeantwortet geblieben sind.
    Zu dem häufig geäusserte bekannten Bekenntnis des Bundespräsidenten für die Wichtigkeit einer politischen Debattenkultur würde es gut passen, wenn jetzt seine Behörde mit Argumenten aus der Sicht der WEA – Befürworter die dringend notwendige Debatte eröffnen würde.Seine Glaubwürdigkeit stünde auf dem Spiel, wenn auch diese Behörde argumentationslos bleibt.
  2. Die Aufgabe der Prüfer im Bundespräsidialamt ist mit der Kontrollaufgabe der Richter am Bundesverfassungsgericht im Falle einer Normenkontrollklage gem. Artikel 92 GG vergleichbar:
    Es empfiehlt sich deshalb folgende Formulierung für die Prüffrage:„Beruht die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von WEA auf einer Norm, die mit dem Schutzgebot in Artikel 20 a unvereinbar ist?“Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden muss, hat eine Normenkontrollklage Erfolg. Natürlich verbietet sich dann auch für den Bundespräsidenten; diese Erkenntnis zu ignorieren und ein Gesetz auszufertigen, das seinen Zweck nur mit dem Bau von immer mehr WEA erreichen kann.
  3. Vorhaben der Windindustrie werden bauplanunsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB beurteilt. Diese Vorschrift ist erst mit Inkraftsetzung durch die BauGB Novelle vom 30. 07. 1996 formell geltendes Recht geworden, materielle Wirksamkeit hat die Änderungsbestimmung nie erlangen können!Das ergibt sich eindeutig aus deren Entstehungsgeschichte:Vor dem 30.07.1996 hätte die Beurteilung nach Absatz 2 von Paragraf 35 BauGB erfolgen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 1994 rechtskräftig festgestellt, dass Windenergieanlagen nicht zu den nach Absatz 1 privilegierten Anlagen gehören, sondern als „sonstige Vorhaben“ nach Absatz 2 diese Vorschrift behandelt werden müssen. Das bedeutet: ihre Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich!

    Tatsächlich haben die Genehmigungsbehörden aber von Anfang an WEA als privilegierte Außenbereichsvorhaben behandelt. Nachdem der Gesetzgeber seinen Rechtsirrtum erkannt hatte, hat er mit der BauGB – Novelle vom 30. 07. 1996 die Gesetzeslage seiner politischen Zielsetzung angepasst.Das geschah, ohne zu fragen, wie dieser Federstrich des Änderungsgesetzgebers sich auf das geltende normative Schutzsystem auswirken wird.Welche Verschlechterung mit diesem Wechsel von Absatz 2 nach Absatz 1 Nr. 5 in Paragraf 35 Bau BG für die Schutzgüter i.S von Artkel 20 a bewirkt worden ist, wird klar, wenn man folgendes bedenkt:
  4. Die Regelungen für das Bauen im Aussenbereich sind von grundlegender Bedeutung für den Erhalt von von Natur und Landschaft, Der ökologische Nutzen des Schonungsgebots wird durch eine Zulassung von Bauvorhaben beeinträchtigt, Absatz 1 beschränkt deshalb die Bautätigkeit im Aussenbereich auf solche Vorhaben, die wegen Ihrer Ortsgebundenheit mit dem Privileg eine Bebaubarkeit nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgestattet sein müssen. Für alle Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wirkt sich Absatz 1 als generelles Bauverbot aus! Sie können nur noch verwirklicht werden, wenn die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung eigens ein Baurecht für sie normiert. Wirksames Baurecht kann aber mit einem Bebauungsplan nur dann begründet werden, wenn die Planer eine sachgerechte Abwägung vorgenommen haben. Der Ökologische Belang muss dabei, verstärkt durch Artikel 20a GG als besonders gewichtig bewertet werden.Man kann erkennen: das generell geltende Bauverbot und das planerische Abwägungsgebot sind die Säulen eines gesetzlichen Schutzsystems, das in seiner Wirkung nicht verschlechtert werden darf!
  5. Die BauGB Novelle hat dieses System auf den Kopf gestellt. Aus dem Bauverbot hat sie für Anlagen der Windenergie eine Bau-Zulassungsnorm gemacht!Die Novelle macht den Weg frei für massenhafte Ansprüche auf Genehmigungserteilung., Antragsteller erhalten in unbegrenzter Zahl Rechtsansprüche, denen der Staat – von besonderen Fällen abgesehen – stattgeben muss. Soweit in besonderen Fällen Gründe des öffentlichen Interesses eine hemmende Wirkung haben können, versteht die Rechtsprechung die Privilegieungentscheidung des Gesetzgebers als Ausdruck seines Willens, wonach möglichst viel Vorhaben verwirklicht werden sollen.Dass eine derartige Verschlechterung des optimalen gesetzlichen Schutzsystems vor Artikel 20 a GG nicht gerechtfertigt sein kann, ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Argumentation offenkundig. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle vom 30. 07.1996 ein als Hindernis empfundenes Schutzsystem beseitigt, ohne zu ermitteln, was für Folgen diese Entscheidung haben wird. Die Preisgabe eines funktionierenden Schutzsystems war für den an Artikel 20 a gebundenen Gesetzgeber unverantwortlich.
  6. Die BauGB – Novelle markiert mittlerweile verfassungswidriges Staatshandeln über den Zeitraum von 24 Jahren. Der in diese Zeit entstandene ökologische Schaden ist immens, die Klimaschutzwirkung ist „gleich Null“!Die Prüfung im Bundespräsidialamt muss mit der Feststellung schließen, dass die BauGB Novelle die im Jahre 1996 geltende schutzwirksam geregelte Rechtslage nicht wirksam hat verändern können.Das Kohleausstiegsgesetz, das seinen Zweck nur erreichen kann, wenn immer weiter verfassungswidrige WEA genehmigt werden, darf nicht ausgefertigt werden.
  7. Politisch soll bemerkt werden, dass im Deutschen Bundestag offenbar nicht bemerkt worden ist, dass dem Parlament ein kastrierter Entwurf für das Ausstiegsgesetz vorgelegt worden ist, ein Entwurf, der in dieser Verstümmelung bedeutungslos (sinnlos) bleiben wird weil er für die Rechtsanwendung läßt offen, wie künftig der Anlagenbau bewerkstelligt werden soll!In seiner ursprünglichen Konzeption waren noch Regelungen konzipiert, mit denen erreicht werden sollte, dass der wegfallende Kohlestrom tatsächlich auch durch Windstrom substituiert werden kann. Eine Rechtsgrundlage, die durchsetzbare Ansprüche auf Zubau von Windkraftanlage zur Sicherstellung des Anlagenbaus für die Produktion von Windstrom schuf, war für jeden Einsichtigen unverzichtbarDie Regierung der Groko hat vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des WEA Ausbaus immer wieder betont, dass ein forcierter Anlagenbau für den Erfolg der Energiewende unerlässlich ist. Es wurde beklagt, das Widerstand in der Bevölkerung die Ursache für den desaströsen Rückgang des Anlagenbaus sei, Widerstand, den man mit einer Politik der Akzeptanz Gewinnung überwinden werde. Als deutlich wurde, wie zeitraubend und schwierig das Werben für Akzeptanz in der Bürgerschaft wurde, ist der Kastrationsschritt erfolgt. Irgend wann – so macht insbesondere Wirtschaftsminister Altmaier hoffen – werde mit einer Kompromisslösung Akzeptanz erreicht werden können.Diese Einschätzung verkennt, dass es in der bürgerschaftlichen Opposition. („im GEGENWIND“) eine verfassungsrechtlich argumentierende Gruppierung gibt, die vornehmlich aus rechtsstaatlichen Gründen agiert und nie und nimmer verfassungswidriges Staatshandeln akzeptiere wird.
  8. Wie sollte sich der Bundespräsident in einer solchen Situation verhalten?Dem Bundespräsidenten ist zu Sondierungen zu raten:
    macht es wirklich Sinn, das Konstrukt, dass der Bundestag in dieser sinnlos verstümmelten Form verabschiedet hat, als Gesetz zu behandeln? Spricht nicht alles dafür, dass das legislative Vorhaben, das schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zieluntauglich und nutzlos für die Rechtsanwendung ist aufzugeben?Die Rolle des Bundespräsidenten verlangt von dem Amtsinhaber, mit allen Verfassungsorganen zum Wohl der Republik zusammenzuarbeiten. Es fehlt ihm also nicht an der Möglichkeit, eine Konferenz einzuberufen.In einer Demokratie darf daraus allerdings keine Geheimkonferenz werden. Die Bevölkerung kann Aufklärung erwarten:Die Politik – inzwischen der Bundespräsident – muss den Bürgerinnen und Bürgern sagen, wie es um das Projekt Kohleausstieg steht!
  9. Freilich: Bürger müssen auch selber Fragen stellen. Medien müssen Fragen Gehör verschaffen! Abgeordnete haben ein gesetzlich verankertes parlamentarisches Fragerecht! Ministerien haben Infomationspflichten!

Wenn niemandem zu denken gibt, dass überall die Verfassungsfrage aus Artikel 20a GG verdrängt wird, muss der Bundespräsident seine Aufgabe wahrnehmen: als „Schirmherr“ einer rechtsstaatlich geboten Debatte!


Aufruf von RAW i.R. Norbert Große Hündfeld
https://artikel-20a-gg.org/

Gesucht wird

Ein Mitglied des Deutschen Bundestags, das folgende Anfrage an die Bundesjustizministerin stellt:

„Ist es dem Staat im Hinblick auf Artikel 20 a GG erlaubt, den Bau und Betrieb von immer mehr Windkraftanlagen zu zulassen, obwohl doch Artikel 20a GG den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen?“

Die Begründung der Anfrage könnte etwa wie folgt formuliert werden:

Die Regelungen Entwurf des Kohleausstiegs G beruhen auf der Vorstellung, dass vermehrt Windstrom erzeugt werden muss. Der Bau von immer Windenergieanlagen wird nach wie vor von einem Teil der Bevölkerung wegen der damit verursachten schädigenden Wirkungen abgelehnt. Innerhalb des GEGENWIND – WIDERSTANDES wird argumentiert, der Staat dürfe nicht zerstören, was zu schützen ihm die Verfassung gebiete.

Der verfassungsrechtlich argumentierende Widerstand – konzentriert vorgetragen im Blog zum Energieverfassungsrecht http://www.Artikel-20a-GG.org – wird im Wesentlichen mit einer von dem Freiburger Verfassungsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek vorgetragen Argumentation begründet.

Er hält dem Gesetzgeber vor, ohne Technikfolgen-Abwägung über die Windkraftnutzung entschieden zu haben. Wenn diese Argumentation zutrifft, verstößt der Anlagenbau der Windindustrie gegen das Schutzgebot in Artikel 20 a GG. Der Entwurf des Kohleausstiegs G ist ohne Beantwortung der Verfassungsfrage nicht entscheidungsreif!

Im GEGENWIND wird ein Appell zur Klärung der Verfassungsfrage durch das Bundesvefassungsgericht vorbereitet. Der Deutsche Bundestag ist aufgefordert, sich über die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfes mit dem „Verschlechterungsverbot“ in Artikel 20 a GG zu vergewissern.


JUNI 2020 TOP AKTUELL FÜR ALLE BÜRGERINITIATIVEN: Am 6. Juni 2020 findet in WDR 5 / Radio von 10:04 bis 20:00 eine Diskussionsrunde mit 14 namhaften Philosophen zum Thema „Politik nach Corona“ statt:
WDR 5 Philosophie spezial_ Was uns Corona lehrt – Philosophie spezial – Sendungen – WDR 5 – Radio – WDR
Aus diesem Anlass haben RAW i.R. Norbert Große Hündfeld und Prof. Wolfgang Mathys je einen Brief an die WDR-Redaktion sowie an einen der teilnehmenden Philosophen, Prof. Doktor Reinhard Merkel gerichtet.
Dr.Merkel 020620
Westdeutscher Rundfunk Köln 020620
Ziel ist die Sensibilisierung der Philosophenrunde für die hochpolitische Frage der Verfassungsmäßigkeit des weiteren Windkraftausbaus im Zusammenhang mit der Staatszielbestimmung des Artikels 20a Grundgesetz.

Auszug aus dem Schreiben an den Intendanten des WDR:

„Mit dieser Mail erlauben wir uns, Sie und die Moderatoren der Sendung Philosophie Spezial auf die staatspolitische Bedeutung der Staatszielbestimmung für den Umweltschutz in Artikel 20a GG hinzuweisen.  Der Freiburger Verfassungsrechtler Professor Dr.Dietrich Murswiek hat zu der energie- und klimapolitischen Bedeutung dieser Vorschrift eine verfassungsrechtliche Argumentation entwickelt, die von den Sendeanstalten beachtet werden sollte. Die Pflicht, über den Inhalt seiner beigefügten Texte zu berichten, ergibt sich unmittelbar aus dem Schutzauftrag In Artikel 20a GG. „


MAI 2020 TOP AKTUELL FÜR ALLE BÜRGERINITIATIVEN:  Interview mit Rechtsanwalt i.R. Norbert Grosse Hündfeld und Prof. Werner Mathys und Vorstellung der neuen Webseite für Energieverfassungsrecht
https://energieverfassungsrecht.wordpress.com/
Vorgeschichte:
Die FAZ hat am 13. Mai 2020 in einem Interview zum EZB -Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem  Verfassungsrichter Peter M. Huber die Frage gestellt, warum das Urteil so kritisch gegenüber dem EuGH formuliert worden sei.
„Diese Formulierung des Urteils war zwingend.“ war die Antwort von Verfassungsrichter Huber.
Die Begründung diese Urteils ist nach Meinung des Münsteraner Rechtsanwalt im Ruhestand Norbert Grosse Hündfeld übertragbar auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaus  im Zusammenhang mit Artikel 20a  des Grundgesetzes!

Vernunftkraft Odenwald hat aus diesem Grund Norbert Grosse Hündfeld und Prof. Werner Mathys http://www.gegenwind-greven.de zum Thema befragt. Beide sind  federführende Akteure bei Vernunftkraft Nordrhein-Westfalen:

Peter Geisinger:
Herr Grosse Hündfeld und Herr Prof.Mathys: Sind Sie etwa Europa-kritische Nationalisten, denen die Karlsruher Richter aus der Seele gesprochen haben? Und das mit provokant formulierter Kritik an der Beurteilung der Ankaufspolitik der EZB durch den EuGH? Was ist denn der Grund ihrer Freude über das Urteil in Bezug auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaus?

Norbert Grosse Hündfeld:
Der zwingende Grund für das Urteil war eine Tatsache, die für das BVerfG verfassungsrechtlich unhaltbar ist, der EuGH aber für unerheblich angesehen hat. Die EZB habe, so die Feststellung des BVerfG, „nicht einmal im Ansatz abgewogen“, weshalb eine Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gerichtlich kontrolliert werden könne.

Diese Formulierung ist uns schon in dem Vortrag (Oktober 2019 in München) von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Freiburg, als wesentliches Argument begegnet. Prof. Murswiek warnt den Bundesgesetzgeber, dass die Schadwirkungen einer auf den forcierten Bau von immer mehr WEA zielenden Politik ermittelt und detailliert gegen die vermuteten positiven Wirkungen abgewogen werden müssen. In Übereinstimmung mit Herrn Prof.Murswiek kritisieren wir den Gesetzgeber, weil er es unterlassen hat, diesen Abwägungsprozess auch nur im Ansatz durchzuführen.

Prof. Mathys:
Sie wissen, wie sehr wir uns seit 2 Jahren mit der für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Energiewende zentralen „Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG“ beschäftigt haben. Wir halten eine Antwort auf diese Frage für unverzichtbar, um endlich Klarheit und Rechtssicherheit zu bekommen.

Peter Geisinger:
Ich habe unsere LeserInnen schon häufig mit Ihren Informationen bekannt gemacht. Besonders originell fand ich das „Grußwort“ an MdB Frau Christine Lambrecht, SPD, aus Anlass von deren Ernennung zur Bundesjustizministerin. Was hat sie Ihnen geantwortet?

Prof. Mathys:
Mit dieser mehrmals wiederholten Frage an die Ministerin, Ihre Mitarbeiter und an den Vorstand der Bundestagsfraktion ist das geschehen, was mit allen Schreiben passiert ist, die wir auf unserer Website dokumentiert haben: Niemand, tatsächlich keiner der angeschriebenen Empfänger, hat auch nur mit einem Wort zu unserer Verfassungsfrage Stellung genommen. Wir haben in diesem Zusammenhang nur eine klärende Antwort erhalten. Und diese stammt von Professor Dr. Murswiek, dessen Münchener Vortrag vom 22. Oktober Sie ja auf Ihrer Website dokumentiert haben.

Peter Geisinger:
Ja, hier und auf vielen anderen Websites kann man den auch in meinen Augen grundlegenden Vortrag nachlesen. Prof. Murswiek stellt dort eine überzeugende Argumentation vor, nach der der weitere forcierte Ausbau der Windenergie gegen die Staatszielbestimmung in Artikel 20 a GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Diese Analyse ist doch Wasser auf die Mühlen aller Gegenwindbewegungen, oder?

Prof. Mathys:
Sehr richtig! Sie haben ja auf Ihrer Website unsere „Aktion von unten nach oben“ unterstützt. Hier kann man sich über den Umgang mit Fragen informieren, die wir Kommunalpolitikern und Mitarbeitern in Verwaltungen von Kommunen, Kreisen, Landratsämtern und Regierungspräsidenten auf der Grundlagen der Murswiek-Argumentation gestellt haben. Wir wollten wissen, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaus kennen und wie sie auf ihrer jeweiligen Entscheidungsebene damit umgehen wollen. Was wir bislang aus dem Rücklauf erhalten haben, hat uns nicht wirklich überrascht, aber dennoch sehr nachdenklich gemacht. Es zeigt sich hier ganz klar, daß von der kommunalen Ebene bis hin zur Bundesebene praktisch allen politischen Entscheidungsträgern ein verfassungsrechtliches Grundverständnis fehlt. In einigen Fällen wurde die Klimafrage sogar über das Grundgesetz gestellt.

Peter Geisinger:
Und welche Konsequenz ziehen Sie daraus? Worin besteht Ihr erster Schritt?

Norbert Grosse Hündfeld:
Wir starten mit einem neuen (juristischen) Blog. In der Anfangsphase werde ich ihn mit Unterstützung von Klaus Theissing, Münster, als Administrator einführen. Der Blog soll demnächst von einem Verein betrieben werden, dessen Mitglieder sich kompetent mit wissenschaftlichen Fragen des Energie-Umweltverfassungsrechts befassen wollen. Der Inhalt der Startausgabe, mit der sich der neue Blog vorstellen will, ist gerade fertig geworden. Hier ist meine Einladung, die Ihre Leser gerne annehmen können. Sie finden unter „Willkommen“ alles, um sich auch über unseren „Weg nach Karlsruhe“ informieren zu können:

https://energieverfassungsrecht.wordpress.com/  

Mit dem neuen Blog wollen wir eine Plattform schaffen, auf der auch Befürworter des Anlagenbaus zu Wort kommen können.  Auch Fragen aus der Kreditwirtschaft und Beiträge von wem auch immer sind willkommen. Jeder Beitrag sollte allerdings im Hinblick auf die Umweltschutzpflicht aus Artikel 20 a GG verantwortbare Argumente liefern.

Peter Geisinger: Herr Grosse  Hündfeld, Herr Professor Mathys, ich danke Ihnen im Namen unserer Leserinnen und Leser für dieses Gespräch!


FEBRUAR 2020: TOP AKTUELL FÜR ALLE BÜRGERINITIATIVEN
Hier finden sie Musteranschreiben für die Gemeinde- und Kreisebene sowie für Genehmigungsbehörden zur Aktion „Anfragen an Behörden und Ämter zum Thema Verfassungsmäßigkeit des Windindustrieausbaus nach Grundgesetz Artikel 20a“.
Bei Fragen zu und Problemen bei der Umsetzung wenden Sie sich bitte an Werner Mathys, Dr.Werner.Mathys@t-online.de.
Erklärung zur Aktion 160220
Wie gehen wir vor?  Vorgehen 160220
Musterschreiben für Kommunen pro Wind 1.1b Muster Kommune Anregung pro Wind 160220
Musterschreiben für Kommunen contra Wind  1.2b Muster Kommune Anregung contra Wind 160220
Musterschreiben Kommunen neutral:  1a- Muster Kommune allgemein 160220
Musterschreiben Kreisbehörden allgemein:  2a- Muster Kreisbhörden allgemein 160220
Musterschreiben Anregung zur Kreisordnung:  2b-Muster Anregung Kreisordnung 160220
Musterschreiben an RP/Bezirksregierung:  3- Muster Bezirksregierung 160220
Zusätzlich ist eine Musterpressemeldung zur medialen Begleitung beigefügt:  Presseerklärung für Lokalredakteure

Hier noch einmal zur Hintergrundinformation das Schreiben zum Thema von Prof. Dr. Werner Mathys sowie die verfassungsrechtliche Analyse von Prof. em. Dr. Dietrich Murswiek (Professor für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht)

Windkraft und Grundgesetz Art. 20a 01020
Murswiek Klimaschutz Nh u GG Vortrag 2019-10-22 o Fn