Stillfüssel: RP-Präsidentin Lindscheid nimmt Stellung

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Stellungnahme von Regierungspräsidentin Lindscheid zur Eingabe gegen den Windpark Stillfüssel

12.04.2017 – Pressemitteilung

Zu Eingabe „Rettet die Schwarzstörche im Eiterbachtal“ verschiedener Bürgerinitiativen nimmt Regierungspräsidentin Brigitte Lindscheid wie folgt Stellung:

Die Genehmigung für fünf Windkraftanlagen im Windpark Stillfüssel (Wald-Michelbach) wurde im Dezember 2016 erteilt, nachdem in einem 12 Monate dauernden immissionsschutzrechtlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Fachbehörden und die Kommune sowie betroffene Bürgerinnen und Bürger gehört und deren Einwendungen und Stellungnahmen sorgfältig, sachgerecht und neutral geprüft wurden. Hierbei wurden insbesondere sämtliche Aspekte des Artenschutzes betrachtet und berücksichtigt. Diese wurden unter anderem im Rahmen eines zweitägigen öffentlichen Termins im Mai 2016 mit einer Bürgeriniative und den weiteren Einwendern behandelt. Rechtlich relevante Einwendungen haben ihren Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden.

Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf den im Antragsverfahren vorgelegten Gutachten. Qualifizierte und hinreichend konkrete Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden in die Prüfung einbezogen. Im Ergebnis wurde zu den in der Eingabe genannten Arten festgestellt, dass aufgrund der Abstände zu den konkreten Brutvorkommen, der spezifischen Raumnutzung der Tiere und unter Beachtung der Regelungen im RP-Bescheid keine Verbotstatbestände gegeben sind. Ein Brutvorkommen des Schwarzstorchs, wie in der Eingabe genannt, konnte im Zuge des Verfahrens nicht eindeutig belegt werden. Daher wurde im Bescheid festgelegt, dass mit Blick auf den vermuteten Horststandort im Jahr 2017 ein Monitoring durchgeführt wird und das Regierungspräsidium sich weitere Auflagen vorbehält. Der Vorhabensträger hat die Entscheidung über eine ursprünglich beantragte sechste Anlage zurückgestellt, damit die weiteren naturschutzrechtlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.

Im Ergebnis entspricht das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Damit hatte der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung. Das Regierungspräsidium hat keinen Entscheidungsspielraum. In einer ersten Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die RP-Entscheidung bestätigt. Das Verfahren in der Hauptsache ist noch anhängig.

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