Naturschutz als Staatsziel: Unerwartete Folgen!

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Die Energiefrage – #63

Naturschutz als Staatsziel – mit unerwarteten Folgen

von Dr. Björn Peters, 17. November 2018

Hessen hat im vergangenen Monat abgestimmt. Während an Kommentaren zum Ausgang der Landtagswahl kein Mangel ist, wollen wir uns heute mit einer der parallel stattgefundenen Volksabstimmungen beschäftigen. In die hessische Landesverfassung wurde als ein Staatsziel der Naturschutz aufgenommen, ähnlich wie bereits von einem Vierteljahrhundert in Artikel 20a des Grundgesetzes. Doch dieses Staatsziel könnte für die Ausbaufreunde von Solar- und Windkraft unerwartete und sehr negative Folgen haben.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist heute nicht nur den Bürgern enorm wichtig, sondern sollte auch Grundlage allen staatlichen Handelns sein. Hierfür sorgen umfangreiche Staatsziele und das Bundesnaturschutzgesetz. Zuletzt wurde das Staatsziel Nachhaltigkeit am vergangenen Wochenende in die hessische Landesverfassung aufgenommen. Wörtlich heißt es in der Vorlage, die wohl mit großer Mehrheit von den Bürgern aufgenommen wurde, „Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren“.

Soweit die Theorie. Dass tatsächlich gerade unter der angeblichen Maßgabe der Nachhaltigkeit mit der hiesigen Energiepolitik erhebliche negative Eingriffe in die Natur, die Artenvielfalt und den Wasserhaushalt vorgenommen werden, ist ein Grundwiderspruch, der eine Angriffsfläche für fehlgeleitete Entscheidungen der öffentlichen Hand bietet. Es geht hier bei vor allem um drei Bereiche:

Erstens sind in mehreren Novellen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Baugesetzbuches Regeln aufgenommen worden, die die Windkraft im Wald als notwendige Infrastrukturmaßnahme ansehen (§35 BauGB) und das Tötungsverbot für in ihrem Bestand bedrohte Tiere auflockert (§44ff BNatSchG). Dies kann der Gesetzgeber jederzeit tun, muss aber vor Verabschiedung eines Gesetzes eine umfangreiche Güterabwägung vornehmen, um sicherzustellen, dass keine Staatsziele verletzt werden. Dies ist in den obengenannten Fällen unterblieben.

Zweitens sind öffentliche Eigentümer von Grundstücksflächen verpflichtet, Naturschutzbelange besonders zu berücksichtigen. In §2 Abs. 4 BNatSchG heißt es dazu: „Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ Wird eine solche Grundfläche für den Betrieb Windkraftanlagen oder für agrarische Monokulturen vorgesehen, sind die Gebietskörperschaften zu einer umfassenden Güterabwägung verpflichtet. Sie dürfen den Zustand ihres Gemeindewaldes und ihrer Gemeindewiesen nicht verschlechtern! Der Staat muss dies in Verantwortung aus der Schutzpflicht in Artikel 20a klarstellen und verhindern. Schließt er einen Pachtvertrag beispielsweise mit dem Betreiber einer Windkraftanlage im Wald ab ohne vorherige Güterabwägung, macht dies den Pachtvertrag angreifbar. Fällt aber ein Pachtvertrag, ist eine bereits erteilte Genehmigung für den Betreiber einer Windkraftanlage unbrauchbar. Das Unternehmen handelt sogar strafbar, wenn es nach Klarstellung durch den öffentlichen Grundstückseigentümer Rodungsarbeiten vornimmt…

Ein Gedanke zu „Naturschutz als Staatsziel: Unerwartete Folgen!“

  1. Leider können die Ausnahmegenehmigungen oder die Verpachtungen wertvoller Flächen durch die öffentliche Hand immer noch mit dem herausragenden volkswirtschaftlichen Interesse der Errichtung von Windenergieanlagen begründet werden.
    Die Genehmigungsbehörden haben dem nichts entgegenzusetzen und wollen es wohl auch nicht, denn ihr Job ist ihnen wichtiger.
    In Brandenburg ist es vor allem der unter politischem Druck stehende Landesforst. Große Waldflächen gingen nach der Wende mit Hilfe der Treuhand in den Besitz zahlungskräftiger Bürger aus Bayern, Hessen, NRW usw. über, die diese der Landesregierung für Windkraft anboten. Der Herzog von Oldenburg zum Beispiel will mit den WKA in der Heide bei Zossen sein Schloss in Oldenburg finanzieren.

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