Kritik an Windkraft wird lauter: Handelt Deutschland beim Klimaschutz gegen das Grundgesetz?
Windkraft soll Energie liefern und gilt als CO2 schonende Alternative zu Kraftwerken. Andererseits beeinträchtigen die Anlagen die Umwelt. Art. 20a GG verlangt hier eine Abwägung: Überwiegt der Nutzen oder der Schaden, den die Anlagen hervorrufen?
Von: Epoch Times, 28. Februar 2020
In der Politik gibt es vielfach die Forderung, den Terminus „Klimaschutz“ in die Verfassung zu verankern. Aber: Die Wörter Nachhaltigkeit und Klimaschutz stehen bereits im deutschen Grundgesetz (Art. 20a GG), nur in anderer Ausdrucksform. Artikel 20a des Grundgesetzes lautet: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Ein vernünftiger und vor allem langfristiger Umgang mit unseren Ressourcen ist damit das Ziel der sogenannten „Staatsziel Umweltschutz“-Norm. Diese besagt: Die Abbaurate der erneuerbaren Umweltgüter soll die Wachstums- und Regenerationsrate nicht übertreffen. Nicht erneuerbare Ressourcen sollten behutsam behandelt werden. Als Beispiel: Wird etwa durch ein Infrastruktur-Projekt ein Biotop zerstört, soll zumindest an anderer Stelle ein neues angelegt werden.
Klimaschutz bereits in der Verfassung
Laut dem Grundgesetz ist die Politik verpflichtet, Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Das Wort Klimaschutz hat sich zu einem gängigeren Terminus entwickelt. Jedoch schützen wir nicht primär das Klima – die Menschen wollen sich vor einer möglichen Erderwärmung schützen.
Der deutsche Rechtswissenschaflter Dietrich Murswiek erklärt dazu: „Wenn es zutrifft, dass die Emission von CO2 und anderen Treibhausgasen wesentlich für den Klimawandel verantwortlich ist, und wenn es außerdem zutrifft, dass wegen des Klimawandels schwerwiegende Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu erwarten sind, dann ist eine Klimapolitik, die dem entgegenwirkt, bereits nach geltendem Verfassungsrecht verbindliche Pflicht der Staatsorgane.“ Kurz gesagt: Der Staat ist zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet.
Verfassungsrechtler Murswiek merkt weiter an, dass dies andere Umweltschutzpflichten für den Staat nicht ausschließen würde. Jedoch besteht hier großer Interpretationsspielraum: Art. 20a GG enthält keine Aussage zum anzustrebenden Schutzniveau bzw. Mittel des Schutzes. Das Problem besteht zudem darin, dass der Klimaschutz nur global umgesetzt werden kann. Die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Staaten legen diesem Vorhaben einen Riegel vor…
Was besagt die Erkenntnis des Verfassungsrechtlers für die erste Lesung des vom Kabinett beschlossenen Entwurfs für
Kohleausstiegsgestz.?
Die Stunde der Wahrheit kommt: Akzeptanz für verfassungswidrige Vorhaben des Anlagenbaus der Windindustrie wird es nie geben! Weitere Pressestimmen werden folgen, die 4.Gewalt fängt an, den Rechtsstaat zu verteidigen!
Rechtsanwalt. Norbert Große Huendfeld, Münster
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