Gesetzesanpassungen für die Windindustrie!

6.10.2020 TOP AKTUELL: VERÖFFENTLICHUNG DER VOLKSINITIATIVE „RETTET BRANDENBURG“:

Eine brutalere Zerstörung der Landschaft, als sie mit Windkrafträdern zu spicken und zu verriegeln, hat zuvor keine Phase der Industrialisierung verursacht. Es ist die Auslöschung aller Dichter-Blicke der deutschen Literatur von Hölderlin bis Botrowski.“ (Georg Etscheid)

Gesetzesanpassungen für die Windkraft

Der Arbeitsplan mit dem Titel „Stärkung des Ausbaus der Windenergie an Land“ vom 07.10.2019 aus dem Wirtschaftsministerium entfaltet seine Wirkung. Diverse Gesetze und Verordnungen werden für die Windkraft angepasst. Der Windlobby wird der rote Teppich ausgelegt und ist
ein Affront gegen Bürgerechte und Naturschutz. Ab jetzt wird es unerträglich….

1. Bundeskompensationsverordnung

Die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird in der Regel mit Geld abgegolten, welches der Investor zu zahlen hat. Mit diesem Geld sollen dann Ersatzmaßnahmen für ein Ausgleich der Schäden umgesetzt werden. Eine Reduzierung dieser Ersatzzahlungen verringern die Investitionskosten, würden aber keinen Ausgleich bezüglich der Natur- und Landschaftszerstörung garantieren. Eine Auswertung von Dipl.-Ing. der Landschaftspflege Wilhelm Breuer. ->Link

2. Investitionsbeschleunigungsgesetz

Unter dem Punkt „Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungen“ sind die Punkte für die schnelleren Genehmigungen festgelegt. Um Genehmigungshemmnisse speziell für die Windkraft zu beseitigen wird das Investitionsbeschleunigungsgesetz (InvBeschlG) einegbracht. Im Kern geht es um die Verkürzung der gerichtlichen Instanzen, Abschaffung der aufschiebenden Wirkung im Klageverfahren und Anpassung des Raumordnungsgesetz in dem Raumordnungsverfahren zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. ->Kurzübersicht. Kritische Prüfungen von Behördengenehmigungen werden damit defacto unmöglich gemacht. Es werden Tatsachen geschaffen, die irreparable Folgen haben können. Weiter heißt es „Grundsätzlich überwiegt das Interesse am sofortigen Vollzug bei infrastrukturell und über-regional bedeutsamen Vorhaben“. Diese Begründung führt letztendlich zum Missbrauch und Außerkraftsetzung der geltenden Gesetze.
Entsprechende Pressemitteilungen und Stellungnahmen hier ->Link1 ->Link2

3. Verringerung der Abstände zu Häusern

Gut versteckt hat man die neuen Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu Häusern. Diese wurden im „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechtsfür Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ festgelegt. ->Link

§ 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 2] geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.““

Diese Regelung ist ein Schlag ins Gesicht der von Windkraft betroffenen Bürger. Immer mehr Schallopfer leiden unter Stresssymptome, wie Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, etc. . In Brandenburg gab es schon vor 10 Jahren Abstandsempfehlungen von 1.000m, da waren die Anlagen 120m hoch. Die Anlagen werden immer höher und die Abstände kleiner. Bayern führte die 10-H Regel (10 fache der Gesamthöhe) ein. Eine Definition von Höchstabständen in einem Gesetz zum Schutz der Bürger hat es noch nie gegeben und dürfte verfassungswidrig sein. Es ist ein Gesetz zum Schutz der Windlobby!

4. UVP und artenschutzrechtliche Anforderungen

Im Koalitionsausschuss am 08. März 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Verschlechterung des Natur- und Artenschutz beschlossen. So sollen artenschutzrechtliche Prüfungen und Anforderungen standardisiert werden. Schwellenwerte für UVP-Prüfungen sollen nach unten angepasst werden, so dass zukünftig weder einer UVP noch einer UVP-Vorprüfung notwendig wird.

Auf der Umweltministerkonferenz am 15. Mai 2020 geht es dann im gleichen Tenor weiter.
Wir lesen im Protokoll folgende Beschlüsse:

> Tempo der Energiewende muss deutlich erhöht werden, notwendige Gesetzgebungverfahren müssen umgehend aufgenommen werden.
> Hemmnisse für den Windkraftausbau müssen beseitigt werden
> Notwendigkeit untergesetzlicher Standards in den Handlungsfeldern „Bestimmung von Signifikanzschwellen“ und „Anforderungen an die Erteilung artenschutzrechtlicher Aus-nahmen“.
> Die Umweltministerkonferenz beschließt die zur Umweltministerkonferenz vorgelegten „Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben“, wobei sie einen Rahmen zur Bemessung von Signifikanzschwellen für eine wichtige Grundlage zur Anwendung des Ausnahmeinstrumentes hält.

Damit verstoßen sie gegen Ihre eigenen Ziele (TOP3 des Protokoll) „Verbesserte Rahmenbedingungen für mehr Biologische Vielfalt„. Zitat: …die bisherigen Ansätze und Maßnahmen haben nicht gereicht, um den massiven Artenverlust zu stoppen… / …das weltweite Ausmaß des Artensterbens stellt eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Lebensgrundlagen dar….

5. EEG-Novellierung 2021

Am 24.09.2020 beschloss das Bundeskabinett in seiner Sitzung den Entwurf des EEG 2021. Statt das EEG abzuschaffen soll es dahin geändert werden, dass der zügellose Windkraftausbau vorangetrieben wird. Im Entwurf werden die Ausbauziele für Wind von 54GW auf 71GW angehoben, statt die Ausbauziele den natürlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Natur-, Landschafts- und Menschenschutz anzupassen und zu reduzieren. Kommunen werden durch finanzielle Beteiligung bestochen und den Ausbau im Süden will man durch höhere Zuschüsse ankurbeln.

Dem entgegenstehenden Artenschutz will man mit Ausnahmegenehmigungen begegnen. Ein Rechtsgutachten der Naturschutz-Initiative e.V. stellt fest:
Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht.->Link

Für Photovoltaik-Freiflächen sollen jetzt 200m beidseitig zu Schienen und Autobahnen zur Verfügung gestellt werden. Deren Ausbauziele erlangen eine Steigerung um 100% auf 100GW. Entsprechende Stellungnahme hier ->Link