Die Novelle des EEG, seit 1.1.2017 in Kraft


Novelle des EEG (September 2016)

Peter Geisinger

Wieder einmal wurde mit großem öffentlichen Getöse eine Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes angekündigt. Ziel war diesmal „mehr Markt“ durch Einführung eines Ausschreibungsmodells, sowie eine Senkung der Belastung für die Stromkunden. Es sollen bei der Ausschreibung diejenigen Windparkbetreiber zum Zuge kommen, die die geringsten Einspeisegebühren fordern. Außerden sollen die garantierten Einspeisevergütungen sinken.

Nett gedacht, aber kaum war das Gesetzesvorhaben publik, da schlug die Windkraft-Lobby Alarm. Diesmal in „Koalition“ mit den im Süden der Republik gelegenen Bundesländern. Diese fürchteten, wegen des dort schwächer wehenden Windes leer auszugehen und forderten flugs eine Quotenregelung für die Verteilung der Windkraft auf gute und schlechtere Standorte; also „weniger Markt“.

Der Gesetzgeber hat dann noch einmal nachgebessert (zugunsten der Windkraftlobby) und hat die Vergütungen im Bereich bis 70 % des sog. Referenzertrages – also an eher schlechten Standorten wie unseren Mittelgebirgen im Süden Deutschlands – mittels eines Korrekturfaktors von 1,29 gegenüber der früheren Vergütung sogar noch erhöht, auf 9,03 €Ct. pro kWh (vorher 8,90 €Ct. pro kWh). Damit steigt der Druck zum Ausbau der Windkraft im Odenwald weiter. Vom Auschreibungsmodell weniger betroffen sind „privilegierte Bürgerenergiegenossenschaften“ (siehe Eckpunkte): Sie müssen zur Teilnahme an einer Ausschreibung keine bereits erfolgte Anlagen-Genehmigung vorweisen.

Wir werden in Zukunft mehr Bürgerenergiegenossenschaften entstehen sehen. Auch als sogenanntes „Strohmannmodell“ unter Beratung und Steuerung von Großprojektierern. Weiterhin ist davon auszugehen, dass im Bereich von 70% Referenzertrag – also z.B. im Odenwald – keine Konkurrenz bei Auschreibungen stattfinden wird. Die Projektierer werden sich sinnvollerweise die Gebiete aufteilen und sich nicht ins Gehege kommen. Alles andere wäre ja auch „wirtschaftlicher“ Selbstmord. Aber bei Gebot auf den Zuschlagswert von 7 Ct. pro kWh / 100% Referenzertrag läßt sich mit dem Korrekturfaktor von 1,29 gut leben: ) 9,03 Ct./kWh statt 8,9 Ct./kWh!

Wem das alles seltsam vorkommt, der studiere sorgfältig den § 36 des neuen Gesetzes.

UPDATE

Hier finden Sie die veröffentlichte Version des „EEG 2017“:

EEG 2017 BGBl_I_2016_S_2258

Die Eckpunkte des neuen Gesetzes finden Sie hier:

Kapriolen bei der Novellierung des EEG:

Zuerst wird eine Windkraft-Quote für die Bundesländer im Süden der Republik gefordert:

www.welt.de/wirtschaft/energie/article14…uote-per-Gesetz.html

Dann soll es Windkraft-Förderung an windstillen Orten geben:

www.faz.net/aktuell/wirtschaft/energiepo….html#lesermeinungen

Und nun möchte man Bürgerwindparks stärken:

www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/wi…erken-a-1077387.html